1) Die ordentliche Generalversammlung findet j ä h r l i c h statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentli-chen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversamm-lung beim Vorstand einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag zur Einberufung einer außerordentli-chen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder be-schlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten spä-ter mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen be-schlussfähig ist.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfa-cher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebe-nen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellver-treter. Mangels diesem das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, Geneh-migung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Ver-ein
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außeror-dentliche Mitglieder
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu wählen, wozu die nachträg-liche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestel-lung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Generalver-sammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mangels diesem vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmit-gliedes auch durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirk-sam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rech-nungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des Obmannes, in Geldangelegenheiten die Unterschrift des Ob-mannes und des Kassiers.
2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung o-der des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen.
3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm ob-liegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter, sofern sie im Vorstand aufscheinen.
§ 14 DIE RECHNUNGSPRÜFER
1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rech-nungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu be-richten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinnge-mäß.
§ 15 ART DER SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsge-richt.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzen-den des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINES
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mit-gliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen be-schlossen werden.
2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglie-der, ist ausgeschlossen.
3) Die Mitgliederversammlung hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen Verbindlich-keiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich, hat sie einen Abwick-ler zu berufen.
4) Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Be-schlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Anhang: Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.